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Chapter 13 (transliteration): Gouvernements-Land

Chapter Thirteen of <em>Iowa, die Heimat für Einwanderer</em><em> </em>(1873)

Dreizehntes Kapitel.

Gouvernements-Land.

Alles in Iowa belegene Gouvernements-Land liegt im nördlichen und nordwestlichen Theil des Staates in den Counties Osceola, Lyon, Sioux und Plymouth. Im Jahre 1870 war noch eine Viertel Million Acker vorhanden, seitdem ist aber ein großer Theil dieses Landes aufgenommen worden. Dieses Land ist nur für wirkliche Ansiedler, die sich eine Heimath darauf zu gründen beabsichtigen, käuflich. Dies ist eine sehr gute Einrichtung, denn stünde es Jedem frei dasselbe zu kaufen, so würden die Spekulanten bald im Besitz desselben sein. Unter der jetzigen Einrichtung geht das Land von der Regierung direkt in den Besitz des wirklichen Ansiedlers über. Obschon nur sehr wenig Gouvernements-Land mehr vorhanden, so will ich doch die Hauptpunkte des Gesetzes in Betreff der "Pre-Emption" und der "Heimstätte", mit Anweisungen über die Art und Weise, eine Besitzurkunde (Kaufbrief) von dem Gouvernement zu erlangen, hier anführen, da diese Broschüre vielleicht in die Hände Solcher geräth, die sich unter dem "Pre-Emption-" und Heimstättegesetz in Nebraska, Minnesota oder andern westlichen Staaten, wo noch Gouvernements-Land vorhanden ist, anzusiedeln gedenken.

"Pre-Emption"

Bedeutet soviel als Vorkauf, oder Vorkaufsrecht. Derjenige welcher eine Strecke Gouvernements-Land in Besitz zu nehmen gedenkt, ohne die Mittel zu haben gleich dafür zu zahlen, muß auf dem Distrikt-Landamt eine Erklärung in Betreff der beabsichtigten Ansiedelung auf dem Lande, innerhalb dreißig Tagen von der Zeit an, in welcher er sich wirklich darauf niedergelassen, registrien zu lassen. Innerhalb eines Jahres von dem Tage der Registrirung an, muß der Ansiedler sich beim Registrator und Einnehmer des Distrikt-Landamts melden, und seine wirkliche Ansiedelung auf dem Lande nachweisen. Er sichert sich alsdann sein Land ent-

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weder durch Baarzahlung der Kaufsumme, oder durch Registrirung eines Kaufcontracts, welcher ihm ausgestellt wird. Sollte der Ansiedler sterben, bevor er seine Anwartschaft auf die Besitzurkunde in oben beschriebener Weise vorbereitet hat, so kann sein Testamentsvollstrecker, Administrator, oder einer seiner Erben, nach geschehenem Beweis der wirklichen Ansiedelung und spätern Zahlung der Kaufsumme für das Land im Namen der Erben die Besitzurkunde erwerben. Jedes Familienoberhaupt, jede Wittwe oder jeder ledige Mann, der über 21 Jahre alt, und ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder seine Erklärung, ein solcher zu werden, nach den vorgeschriebenen Gesetzen, gemacht hat, ist zu einer "Pre-Emption" berechtigt.

In Betreff der Niederlassungen und der Verbesserungen von Seiten des Besitznehmenden, lautet das Gesetz, daß er auf dem Lande wohnen, dasselbe cultiviren und ein Wohnhaus darauf errichten soll.

Zufolge Instructionen, von dem General-Land-Amt in Washington kürzlich erlassen, müssen die obigen Bestimmungen strenge befolgt werden, damit der Zweck des Vorkaufsrechts erfüllt, und der wirkliche Ansiedler die Vortheile desselben genießen möge. Unter der frühern liberalen Auslegung des Gesetzes gab es viele falsche Besitzansprüche, welche aus speculativen Rücksichten gemacht waren.

Das Recht einer solchen Besitznahme erstreckt sich auf ein Hundert und sechszig Acker. Indem beinahe alles Land, welches unter diesen Bedingungen in Besitz genommern werden kann, innerhalb der Grenzen der Eisenbahn-Ländereien liegt, so beträgt der Preis zur Zeit der "Beweisführung" 2 Dollars 50 Cents per Acker. Land, außerhalb dieser Grenzen, kostet nur 1 Dollar 25 Cents per Acker. Wo zwei, oder mehrere Personen sich auf einer und derselben Viertelsection (Acker) niedergelassen haben, wird das Recht des Besitzes dem Ersten zugeschrieben, vorausgesetzt, daß er den Bestimmungen des Gesetzes darüber nachgekommen ist.

Alle streitigen Fragen in dieser Beziehung werden von dem Registrator und Einnehmer des Distrikt-Landamts geschlichtet, nachdem diese Beamten die Zeugenaussagen beider Parteien vernommen. Von dieser Entscheidung kann indeß an das General-Landamt in Washington appellirt werden. In Pre-Emptions-Fällen ist der Registrator, sowie auch der Einnehmer, je zu einem Dollar Gebühren berechtigt, Die Bezahlung des Landes nach Verfluß eines Jahres von der Zeit der Ansiedlung an, berechtigt den Käufer zu dem vollen Eigenthumsrechte und zu einer gesetzmäßigen Eigenthumsurkunde (Deed).

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Das Heimstättegesetz, und die Privilegien unter demselben.

Das ursprüngliche Heimstättegesetz wurde am 20. Mai, 1862 im Congreß angenommen. Dasselbe bestimmt, daß jedes Familien-Oberhaupt oder Jeder der das einungzwanzigste Jahr erreicht hat, und ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder seine Erklärung, ein solcher zu werden, abgegeben hat, zu einer Heimstätte auf dem schon vermessenen Gouvernements-Lande, über welches früher noch nicht verfügt wurde, berechtigt ist. Dieses Recht erstreckt sich auf ein Hundert und Sechzig Acker des zu einem Dollar und fünfundzwanzig Cents, und zu 80 Acker, des zu 2 Dollars und 50 Cents taxirten Landes. Eine Ausnahme machen hiervon die Staaten Alabama, Arkansas, Mississippi, Louisiana und Florida, woselbst nur 80 Acker zu 1 Dollar und 25 Cents, und 40 Acker zu dem doppelten Preise angenommen werden dürfen. Da in Iowa beinahe alles Gouvernement-Land innerhalb der Grenzen der Eisenbahnländereien liegt, so können auch hier nur achtzig Acker als eine Heimstätte aufgenommen werden. Um eine Heimstätte zu sichern, hat der Betreffende in Verbindung mit einem Gesuch, ein eidliches Zeugniß vor dem Registrator oder Einnehmer dahin abzulegen, daß er über einundzwanzig Jahre alt, oder das Haupt einer Familie, daß er ferner ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder seine Erklärung, ein solcher zu werden, abgegeben hat, und daß die Besitznahme des Landes ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch und nutzen, und für wirkliche Ansiedelung und Bebauung geschieht. Es ist nicht unumgänglich nothwendig in Person nach dem Landamt zu gehen, um dieses Zeugniß abzulegen. Wenn der Bittsteller durch körperliche Schwäche, Entfernung oder andere gute Gründe von dem persönlichen Erscheinen in dem Distrikt-Landamt abgehalten werden sollte, so kann ein Zeugniß vor dem Sekretär (Clerk) der Distrikts-Court des County's, in welchem die Ansiedelung geschehen, abgelegt werden, der die betreffenden Formulare hierfür in der Regel in Händen hat.

Nach Verlauf von fünf Jahren, von der Zeit der ersten Ansiedelung an, und außerdem noch 2 Jahre nachher, ist der Registrator des Distrikt-Landamts verpflichtet, nach dem er genügende Beweise für eine solche Ansiedelung und Bebauung erhalten, dem Ansiedler ein Certificat auszustellen, und dasselbe mit einem Bericht begleitet, bei dem General-Landamte in Washington einzureichen. Eine vollkommene Eigenthums-Urkunde (Patent) wird dann dem Heimstätte-Ansiedler ausgestellt, und derselbe dadurch von Rechtswegen Eigenthümer des Landes. Eine Farm, unter dem Heimstättegesetz eingerichtet, kann für Schulden, welche vor der Ausstellung der Besitzurkunde (Patent) contrahirt wurden, nicht beansprucht werden.

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Angrenzende Farm-Heimstätten. - Unter diesem Namen existirt eine Klasse von Heimstätten. Besitzt nämlich Jemand schon eine Landstelle, die er selbst bewohnt, so kann er nach dem Heimstättegesetz sich so viel Gouvernement-Land, das an das Seinige grenzt, aneignen, bis sein Landgut, inclusive des ursprünglichen Besitzes, ein Areal von 160 Acker umfaßt, d. h. wenn das Gouvernement-Land zu einem Dollar und 25 Cents taxirt ist. Hat dasselbe den doppelten Werth, so kann er in demselben Verhältnisse seine Farm erweitern. Wenn z. B. Jemand 80 Acker besitzt, so kann er andere 80 Acker Gouvernement-Land zu dem Werth von 1 Dollar und 25 Cents per Acker, oder 40 Acker zu dem Werth von 2 Dollars 50 Cents per Acker zu seinem ursprünglichen Besitz hinzufügen. Es ist dann nicht nothwendig, daß man auf dem neuen Lande wohnt, wohl aber, daß man es in Kultur bringt, wie im Gesetz vorgeschrieben.

Niemand ist zu mehr als einem Heimstätte-Rechte berechtigt, und der Ansiedler, der seine Ansiedelung verlassen oder aufgegeben hat, kann nicht zum zweiten Male von dem Heimstättegesetz Gebrauch machen. Wenn der Ansiedler vor Ablauf der 5 Jahre seine Besitzurkunde zu empfangen wünscht, so muß er den früher festgesetzten Preis für das Land bezahlen, und hinlänglich nachweisen, daß er bis zum Tage der Zahlung in jeder Hinsicht den Bestimmungen des Heimstättegesetzes nachgekommen ist.

Gebühren und Commissionen. - Für Aufnahme von 160 Acker, zu 1 Dollar und 25 Cents per Acker taxirt, oder für Aufnahme von 80 Acker zum Werth von 2 Dollars und 50 Cents per Acker, muß eine Gebühr von zehn Dollars, und außerdem eine Eintragungscommision an den Registrator und Einnehmer von zusammen 4 Dollars, also im Ganzen vierzehn Dollars, entrichtet werden. Diese Gebühr ist fällig so bald das Land aufgenommen ist. Bei Empfangnahme der Besitzurkunde nach 5 jährigem Aufenthalt auf demselben, hat der Eigenthümer eine Gebühr von 4 Dollars zu bezahlen, die an den Registrator und Einnehmer fallen. Sollte der Heimstätte-Ansiedler sterben, bevor er die Besitzurkunde erhalten, so können seine Erben auf der Ansiedelung verweilen, und sind, nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit, und nach dem die nöthigen Beweise geliefert, zur Empfangnahme der Besitzurkunde berechtigt. Sollten beide Eltern sterben, und minderjährige Erben hinterlassen, so wird die Heimstätte gegen Baar zum Besten der Kinder verkauft, und der Käufer erhält seine Eigenthumsurkunde von dem Vereinigten Staaten Landamt. Der Verkauf einer Heimstätte, bevor der Ansiedler eine Eigenthumsurkunde erhalten hat, gibt dem Käufer kein Besitzrecht, sondern wird als Beweis der Verzichtleistung betrachtet. Unter den strengen Be-

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stimmungen behufs Ausführung des Heimstättegesetzes, ist es nicht rathsam zu versuchen die Vortheile desselben zu genießen, wenn man nicht aufrichtig beabsichtigt, sich auf dem ausgesuchten Lande niederzulassen, und dasselbe zur Heimath zu machen. Bevor man ausgeht um sich eine Heimstätte auszusuchen, sollte man sich über die Gegend, in der man sich anzusiedeln beabsichtigt, einigen, und im Voraus sich Karten solcher Gebiete, in denen Gouvernementsland vorhanden, von dem Landamt anschaffen. Diese Karten sind Auszüge aus den Originalvermessungen, welche gute Auskunft über den allgemeinen Charakter des Landes geben. Alle Counties in Iowa sind mehr oder minder bewohnt, und die Einwohner in der Regel sehr zuvorkommend und bereit den neuen Ansiedlern alle gewünschte Aufklärung und nöthige Unterstützung zukommen zu lassen. Wie schon in diesem Kapitel zu Anfang bemerkt, ist in Iowa wenig Gouvernements-Land vorhanden und es ist deßhalb schwer daselbst eine Heimstätte zu belegen. Das meiste Gouvernements-Land liegt in dem sog. Sioux City Distrikt, der die Counties Woodbury, Plymouth, Sioux, Lyon, Osceola, O'Brien, Cherokee, Ida, Sac, Buena Vista, Clay, Dickinson, und den westlichen Theil von Emmet, Palo Alto, Pocahontas und Calhoun in sich begreift. Das Landamt ist in der Stadt Sioux City. Die Landoffice, den Distrikt des nördlichen Iowa's einschließend, ist in der Stadt Fort Dodge. Nur eine sehr geringe Quantität Landes in diesem Distrikt belegen, ist bisher nicht aufgenommen.

Herr A. R. Fulton, Sekretär des Bureau's für Einwanderung, wandte sich im Mai 1872 an das Landamt in Sioux City, um Auskunft über noch vorhandenes Gouvernements-Land, welches unter dem Heimstättegesetz belegt werden konnte, zu erhalten. Die Behörde gab die folgende Antwort:

"Es ist schwer eine zuverlässige Angabe über das noch vorhandene vacante Gouvernements-Land in diesem Distrikt zu geben. Schwerlich existirt hier eine Strecke Landes, worauf nicht in der einen oder andern "Weise ein gewisses Anrecht schon beansprucht wird, und die Gültigkeit  eines solchen Anrechts muß erst definitiv entschieden sein, bevor Jemand sich unter dem Heimstättegesetz mit Sicherheit darauf niederlassen kann. Sehr viel Land ist unter dem "Pre-Emptionsgesetz" belegt. Manches davon wird sicherlich für Heimstätter offen sein, da in vielen Fällen den Bestimmungen des Gesetzes nicht Genüge geleistet worden ist. Dieses aber zu ermitteln, ist sehr schwierig, und kann nur durch eine officielle Untersuchung zu Stande gebracht werden. Es werden vielleicht in diesem Distrikt 150,000 Acker unter dem Pre-Emptionsrecht gehalten. Der größere Theil davon wird unter dem Heimstättegesetz aufgenommen wer-

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den, in dem diejenigen, welche sich als wirkliche Ansiedler erwiesen haben, ihr Pre-Emptionsrecht gegen das Heimstätterecht umtauschen werden. Dasjenige Land aber, welches unter falschen Angaben unter dem Pre-Emptionsrecht belegt wurde, wird unter dem Heimstättegesetz aufgenommen werden, sobald die Untersuchung dieses klar genug bewiesen. Es sind in diesem Distrikt zum wenigsten monatlich 250 Heimstätten seit den letzten 6 Monaten belegt worden. Das meiste Land, worauf hier hingewiesen, liegt in Osceola County."

Das nördliche und nordwestliche Iowa ist unter dem Heimstättegesetz seit den letzten 6 Jahren sehr rasch bevölkert worden. Meistentheils sind es Amerikaner, Dänen und Norweger, die sich unter diesem Gesetz niedergelassen. In Sioux County haben etwa 200 Holländer sich Heimstätten genommen.

Der Bericht vom Monat Februar 1873 weist nach, daß in dem Sioux City Distrikt in besagtem Monat 65 Heimstätter die Beweise ihrer fünfjährigen Anwesenheit auf dem Lande und der Urbarmachung desselben nachwiesen, und darauf hin ihre endgültige Besitzurkunde (Deed) erhielten.

Bevor ich dieses Kapitel schließe, möchte ich Einwanderer von Europa darauf aufmerksam machen, daß diejenigen Ländereien in Iowa belegen, welche unter dem Heimstättegesetz noch aufgenommen werden können, in der Regel von nicht besonderer Güte sind, oder zu weit von bewohnten Gegenden entfernt liegen, und daß es deßhalb im Ganzen vortheilhafter ist, von Eisenbahngesellschaften zu kaufen, da der Kaufpreis des Landes da, wo Heimstätten vielleicht noch in der Nähe vorhanden, auch sehr niedrig ist. Der erst Eingewanderte weiß sich in der Regel nicht damit zu behelfen, ein fragliches Besitzrecht zu vertheidigen, und er wird es sehr hart fühlen, wenn er nach Jahren von Arbeit und Mühen, eine Heimath, die er lieb gewonnen, wegen irgend vorgefallener Formfehler, aufgeben muß.